RS OGH 1956/4/25 7Ob193/56, 5Ob129/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1956
beobachten
merken

Norm

EO §391 IIIB

Rechtssatz

Die Verlängerung der Wirksamkeit einer Einstweiligen Verfügung ist dann nicht möglich, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung die Anordnung erlassen worden war, vom Erstgericht aberkannt worden ist und dieses Urteil im Instanzenzuge bestätigt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 193/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 193/56
  • 5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten