Norm
EO §391 IIIBRechtssatz
Die Verlängerung der Wirksamkeit einer Einstweiligen Verfügung ist dann nicht möglich, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung die Anordnung erlassen worden war, vom Erstgericht aberkannt worden ist und dieses Urteil im Instanzenzuge bestätigt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015