Norm
ZPO §503 ARechtssatz
"Feststellungsmängel" schlechthin stellen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Beruhen Feststellungsmängel auf einer unterlaufenen Aktenwidrigkeit oder stehen sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Sache, müssen die gesetzlich zugelassenen Revisionsgründe geltend gemacht werden, damit die Feststellungsmängel gerügt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042949Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00160_5600000_002