RS OGH 1956/4/25 7Ob160/56, 9ObA56/88

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Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

ZPO §503 A
ZPO §503 Z3 D
ZPO §503 Z4 E4b

Rechtssatz

"Feststellungsmängel" schlechthin stellen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Beruhen Feststellungsmängel auf einer unterlaufenen Aktenwidrigkeit oder stehen sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Sache, müssen die gesetzlich zugelassenen Revisionsgründe geltend gemacht werden, damit die Feststellungsmängel gerügt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042949

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0070OB00160_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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