Norm
EO §1 Z15 IDRechtssatz
Der Umstand, daß die Beurkundung eines Unterhaltsvergleiches im Rechtshilfewege auf Ersuchen und mit Ermächtigung eines deutschen Kreisjugendamtes erfolgte, berührt seine Wirksamkeit und Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011