Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Der in § 1220 ABGB und den dazugehörigen Gesetzesstellen normierte Ausstattungsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern ist unabhängig von den Rechten des Ehemannes; die Tochter kann ihn geltend machen, auch wenn dem Mann kein Heiratsgut (im engeren Sinne) zugesagt worden ist und sogar dann, wenn er vor der Ehe auf eine "dos" verzichtet hat. Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn Rekursgericht den Antrag der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nach § 1220 ABGB deshalb ablehnt, da nur deren Ehemann antragsberechtigt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086651Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0020OB00252_5600000_001