RS OGH 1956/4/25 2Ob252/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1221
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Der in § 1220 ABGB und den dazugehörigen Gesetzesstellen normierte Ausstattungsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern ist unabhängig von den Rechten des Ehemannes; die Tochter kann ihn geltend machen, auch wenn dem Mann kein Heiratsgut (im engeren Sinne) zugesagt worden ist und sogar dann, wenn er vor der Ehe auf eine "dos" verzichtet hat. Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn Rekursgericht den Antrag der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nach § 1220 ABGB deshalb ablehnt, da nur deren Ehemann antragsberechtigt sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 252/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 2 Ob 252/56
    nur: Der in § 1220 ABGB und den dazugehörigen Gesetzesstellen normierte Ausstattungsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern ist unabhängig von den Rechten des Ehemannes; die Tochter kann ihn geltend machen, auch wenn dem Mann kein Heiratsgut (im engeren Sinne) zugesagt worden ist und sogar dann, wenn er vor der Ehe auf eine "dos" verzichtet hat. (T1) Veröff: EvBl 1956/271 S 504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086651

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0020OB00252_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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