Norm
EheG §66Rechtssatz
Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Wird das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach § 66 EheG, bezüglich der ein Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, im Hinblick auf das ausreichende Einkommen der Beklagten begehrt, so ist die Revision unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042608Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00204_5600000_001