Norm
JN §55Rechtssatz
Das Begehren auf Herausgabe von Gegenständen, die sich im Besitze des Beklagten befinden, kann gemäß § 55 JN mit dem Begehren auf Leistung des Interesses für jene Gegenstände, die sich nicht mehr im Besitze des Beklagten befinden, in einer Klage verbunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037703Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0070OB00208_5600000_001