Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Der im Verzug befindliche Drittschuldner muß gesetzliche Verzugszinsen zahlen, gleichgültig, ob der ihn belangende Überweisungsgläubiger im eigenen Namen oder aber als Vertreter des Verpflichteten auftritt. Die Verzugszinsen werden von der Forderungspfändung mit erfaßt (Abgabenschuld).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003940Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0020OB00245_5600000_001