Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, (geb. 1976), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Jänner 1999, Zl. SD 976/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als neun Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 10. Oktober 1995 sei er wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB, 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dem Urteil sei als Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 1994 eine Jugendliche mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihm aufgefordert habe und durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper das Mädchen zur Unterlassung einer Anzeige bei der Polizei zu nötigen versucht hätte. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer aber nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Er sei am 2. Juni 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen illegalen Suchtgiftbesitzes nach den §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 SGG und § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Entscheidung habe zu Grunde gelegen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 1996 seinen Eigenbedarf an Heroin durch Vermittlungstätigkeiten - nach dem besagten Urteil (Blatt 125 der vorgelegten Verwaltungsakten) hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit zahlreiche unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer zum Zweck des Suchtgiftankaufes an zwei (ebenfalls unbekannt gebliebene) Verkäufer vermittelt - zu beschaffen versucht habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer dazu beigetragen, dass die beiden Suchtgifthändler mehr als 200 g Heroin, somit eine große Menge, in Verkehr hätten setzen können. Im März 1996 sei der Beschwerdeführer aus Ungarn ausgewiesen worden, in weiterer Folge sei ihm der ihm ausgestellte Fremdenpass durch die Bezirkshauptmannschaft Horn entzogen worden. Wegen vorsätzlicher Mitwirkung an Schleppertätigkeit sei der Beschwerdeführer am 6. März1996 von der genannten Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- rechtskräftig bestraft worden.
Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Das den gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet bestünden Bindungen zu seiner Mutter, seinen Geschwistern und zu anderen Verwandten. Er gehe derzeit keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach. Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen liege zweifellos ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten zu erachten. Die genannten Verurteilungen ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht willens bzw. nicht in der Lage sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten strafrechtlichen und auch verwaltungsrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Angesichts der großen Wiederholungsgefahr, die Suchtgiftdelikten im Speziellen anhafte, sei die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer sowie zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass die einer Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert worden sei. Weiters sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig sei. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keinesfalls schwerer wögen als die in dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründeten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung. Daran habe auch das Berufungsvorbringen nichts ändern können. Zum einen sei ein zweijähriges Wohlverhalten angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten jedenfalls zu kurz, um eine für ihn günstige Zukunftsprognose treffen zu können. Zum anderen sei festzuhalten, dass die Fremdenbehörden eine Zukunftsprognose selbstständig aus der Sicht des Fremdenrechts zu treffen hätten, ohne hiebei an Prognosen der Strafgerichte gebunden zu sein. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer Drogentherapie unterzogen habe, sei nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen auszuschließen oder als nur gering einzuschätzen.
Ein Tatbestand des § 38 FrG liege nicht vor. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 35 leg. cit. gehe ins Leere. Dass § 35 Abs. 2 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen könne, weil ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, sei bereits dargestellt worden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt mit Setzung des der ersten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, sohin am 14. Juni 1994 und damit zu einem Zeitpunkt verwirklicht gewesen sei, als der Beschwerdeführer nach der Aktenlage noch keine acht Jahre im Bundesgebiet aufhältig bzw. rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Ergänzend wäre festzustellen, dass angesichts der zweiten Verurteilung eine Aufenthaltsverfestigung nicht einmal gemäß § 35 Abs. 3 FrG eintreten können würde.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des zu Grunde liegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine der von der Erstbehörde vorgenommene unbefristete Ausspruch auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Anlässlich des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Angesichts der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am 2. Juni 1996 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen illegalen Suchtgiftbesitzes nach den §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 SGG und 16 Abs. 1 SGG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, entgegen der Beschwerde nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal für den Fall, dass diese unbedingte Freiheitsstrafe - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "(gem § 23a SGG bzw. § 39 SMG)" in eine bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt wird, jedenfalls der Tatbetstand des § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG verwirklicht ist.
1.2. Die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, erweist sich ebenfalls als unbedenklich. Der besagten rechtskräftigen Verurteilung liegt unbestritten zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 1996 dazu beigetragen hat, dass insgesamt mehr als 200 g Heroin, sohin eine große Menge, in Verkehr gesetzt wurden. Nach § 12 Abs. 1 SGG ist eine Suchtgiftmenge dann als groß anzusehen, wenn die Weitergabe einer solchen Menge geeignet wäre, im großen Ausmaß die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Dieses Fehlverhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer - unstrittig - auf Grund seines im angefochtenen Bescheid dargestellten Fehlverhaltens am 14. Juni 1994 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung - das eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0338, mwH) - sowie das Vergehen der versuchten Nötigung zur Last liegen, wodurch er ebenfalls das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit (vgl. Art. 8 EMRK) gravierend beeinträchtigt hat. Dem Einwand, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden habe, weil dieser erfolgreich eine stationäre Therapie durchgeführt und abgeschlossen habe, was eine hohe Disziplin und Willensstärke des Betroffenen erfordere und insbesondere bei Heroinmissbrauch selten vorkomme, und dies vom zuständigen Gericht "überprüft und durch Umwandlung der Strafe in eine bedingt nachgesehene honoriert" worden sei, ist entgegenzuhalten, dass damit weder ein Wegfall noch eine (wesentliche) Minderung der vom Beschwerdeführer - dem Suchtgifthandel mit einer großen Menge im Sinn des § 12 Abs. 1 SGG zur Last liegt - ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen und für den Schutz der Gesundheit anderer bewirkt wird, zumal Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 98/18/0250), und die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig nach dem FrG und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung und der bedingten Nachsicht der Strafe vorzunehmen hatte (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287). Deshalb vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien vom Widerruf der vom Landesgericht Krems ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit verlängert habe, und dem Beschwerdeführer dann, wenn er eine Straftat begehen sollte, eine Freiheitsstrafe von insgesamt 23 Monaten drohe und diese Drohung geeignet sei, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Vor diesem Hintergrund bedeuten auch die Bestellung eines Bewährungshelfers sowie der ins Treffen geführte hohe Integrationsgrad des Beschwerdeführers in Österreich und sein funktionierendes Familienleben nicht, dass die besagte vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr maßgeblich gemindert oder beseitigt sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers, dass es sich bei der seiner unter I.1. genannten rechtskräftigen Bestrafung im Jahr 1996 zu Grunde liegenden vorsätzlichen Mitwirkung an Schleppertätigkeit um eine bloß "angebliche" Mitwirkung an Schlepperei handle, und dass die Tat bereits mehrere Jahre zurückliege und im Ausland begangen worden sei, geht schon deswegen fehl, weil die belangte Behörde dieses Fehlverhalten ihrer Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG nicht zu Grunde gelegt hat.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer habe nahezu sein halbes Leben im Bundesgebiet verbracht, hier einen großen Teil seiner Schulpflicht absolviert und auch hier gearbeitet. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und habe seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er weise daher einen sehr hohen Grad an sozialer und wirtschaftlicher Integration in Österreich auf. Weiters lebe "die gesamte Kernfamilie" des Beschwerdeführers in Österreich, mit Ausnahme des Vaters, der bereits verstorben sei, und eines Bruders, der auf Grund seiner politischen Aktivitäten für die albanische Volksgruppe in Jugoslawien inhaftiert sei. Den persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich stehe die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegen, weil diese bereits zur Begründung des Aufenthaltsverbotes als Tatbestandselement herangezogen worden sei, und eine doppelte Verwertung im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG unzulässig sei. Schließlich würde ein Aufenthaltsverbot die Lebenssituation des Beschwerdeführers insoweit beeinträchtigen, als eine Rückkehr nach Jugoslawien für ihn mit aktueller Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts der vorgebrachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme nach der genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine Suchtgiftdelikte - wie schon unter II.1. ausgeführt - das besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gravierend beeinträchtigt und auch durch seine weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit (vgl. Art. 8 EMRK) maßgeblich verletzt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich mit dem Aufenthaltsverbot nicht unbeachtlicherweise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, kommt den für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten - ihm liegen (wie schon mehrfach festgehalten) insbesondere das Verbrechen, mit einer großen Menge Suchtgift gehandelt zu haben, sowie das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung zur Last - nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in Ansehung der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das besagte gravierende Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde.
Seiner Befürchtung, dass seine Rückkehr nach Jugoslawien mit aktueller Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, ist zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinem Heimatstaat) auszureisen habe, oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024).
Mit seiner Auffassung betreffend eine "Doppelverwertung" verkennt der Beschwerdeführer, dass die Behörde nach § 37 FrG gehalten war, das für ihre Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. herangezogene Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf der Seite der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich abzuwägen, weshalb von einer "Doppelverwertung" keine Rede sein kann.
3. Der Einwand des Beschwerdeführers, das vorliegende Aufenthaltsverbot hätte nicht erlassen werden dürfen, weil ihn die belangte Behörde während des Verfahrens zu dessen Erlassung entgegen dem § 75 Abs. 2 FrG nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ihm während dieses Verfahrens die Einbringung eines Antrags gemäß § 75 Abs. 1 FrG offen stünde, geht fehl, ist doch das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG in einem gesonderten Verfahren nach § 75 leg. cit. zu prüfen, weshalb es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ohne Belang ist, ob der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0101).
4. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem (übrigen) Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180115.X00Im RIS seit
10.06.2002