Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Reichen die Gründe, die vor der fristlosen Kündigung entstanden sind, zur fristlosen Kündigung nicht aus, so bringen später entstandene, nunmehr ausreichende Gründe den Arbeitsvertrag nicht von selbst zur Beendigung; erforderlich ist vielmehr eine neue Kündigung.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104385Dokumentnummer
JJR_19560503_AUSL000_002AZR00388_5400000_001