RS OGH 1956/5/3 2AZR388/54

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Veröffentlicht am 03.05.1956
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Norm

ABGB §1162 II

Rechtssatz

Reichen die Gründe, die vor der fristlosen Kündigung entstanden sind, zur fristlosen Kündigung nicht aus, so bringen später entstandene, nunmehr ausreichende Gründe den Arbeitsvertrag nicht von selbst zur Beendigung; erforderlich ist vielmehr eine neue Kündigung.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104385

Dokumentnummer

JJR_19560503_AUSL000_002AZR00388_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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