Norm
StPO §89 ARechtssatz
Diese Gesetzesstellen enthalten keine Fallfristen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 112 Abs 2 StPO auf den Abschluß von Vorerhebungen ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097434Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009