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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Erklärung eines Gebietes zum "Geschützten Landschaftsteil" infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges aufgrund der Möglichkeit der Erwirkung einer AusnahmebewilligungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit - auf §11 Abs1 und 2 Tiroler NaturschutzG, LGBl. 15/1975, gestützter - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1975 wurde die Umgebung des Schlosses "Tratzberg" im Gebiet der Gemeinden Buch und Stans zum "Geschützten Landschaftsteil" erklärt.
1.2. Der Antragsteller begehrt, gestützt auf Art139 B-VG, die Aufhebung dieser Verordnung.
2. Der Antrag ist aus folgenden Gründen unzulässig:
2.1. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist".
2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur - beginnend mit seinen Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 zu Art140 B-VG und VfSlg. 8058/1977 zu Art139 B-VG - ausführt, erfordert die Antragslegitimation nicht nur, dass die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungs(gesetz-)widrig angefochtene Gesetzes-(Verordnungs-)Bestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie setzt auch voraus, dass dieses Gesetz (diese Verordnung) für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, dass das angefochtene Gesetz (die angefochtene Verordnung) die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungs(Gesetz-)widrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungs berechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, dass unmittelbar durch das Gesetz (die Verordnung) selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muss jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz (die Verordnung) eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Ein derartiger "unmittelbarer" Eingriff ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes (Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung) entstandenen - Rechtsverletzung ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht. Dazu legte der Verfassungsgerichtshof bereits in wiederholten Entscheidungen (vgl. etwa VfSlg. 8890/1980 und die dort zitierte Judikatur) dar, dass das mit Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen Normunterworfenen eingeräumte Rechtsinstrument dafür bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit der grundsätzlichen Aufgabe des Individualantrages, bloß subsidiärer Rechtsbehelf zu sein, keineswegs im Einklang stünde.
2.2.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller ein ihm zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung offen:
Von den in einer - ursprünglich auf Grund des §11 des NaturschutzG 1975 erlassenen und durch §13 Tiroler NaturschutzG 1997 gedeckten - Verordnung festgesetzten Verboten kann gemäß §27 Abs2 litc NaturschutzG 1997 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen. Die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung obliegt in erster Instanz grundsätzlich der Bezirkshauptmannschaft (§40 NaturschutzG 1997).
Dem Antragsteller stünde es frei, gegen einen - die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigernden - Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes Beschwerde zu führen, im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der oben erwähnten Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken (VfSlg. 11227/1987 mH auf die Vorjudikatur).
2.2.3. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass ihm im Hinblick auf Notwendigkeit der Vorlage diverser Unterlagen dieser Umweg nicht zumutbar sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg 14522/1996 zum Ausdruck gebracht hat, ist die Einbringung eines Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung dann zumutbar, wenn für die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen keine besonderen Formerfordernisse vorgesehen sind. Dies trifft im vorliegenden Fall zu (vgl. §41 Abs2 NSchG 1997).
2.3. Aus all dem folgt, dass dem Antragsteller allein aus diesen Erwägungen die Legitimation zur Stellung des in Behandlung stehenden Antrages nach Art139 Abs1 B-VG fehlt. Sein Antrag war darum gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 - in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedurfte, ob hier alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Naturschutz, LandschaftsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V128.1996Dokumentnummer
JFT_10009689_96V00128_00