RS OGH 1956/5/8 4Ob31/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1956
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Norm

ABGB §1431 B
ABGB §1435
AZO §15
KollV für das Gast- und Schankgewerbe allg
SonntagsruheG allg

Rechtssatz

Der nicht genossene Sonntag bzw Ruhetag ist nicht in Geld abzulösen, sondern durch entsprechende Freizeit zu ersetzen. Ist ein derartiger Ersatzruhetag einmal aus Gründen, die im Betriebe gelegen sind, nicht begehrt worden, dann gebührt weder für Sonntagsarbeit noch für die an Ruhetagen geleistete Arbeit ein Überstundenentgelt, es steht aber dem Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber ein Bereicherungsanspruch zu, der die Höhe des Lohnes erreicht, den der Dienstgeber einem Dritten an Sonntagen oder Ruhetagen beschäftigten Arbeitnehmer hätte bezahlen müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/56
    Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 31/56
    Veröff: SozM IIIA,43

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033600

Dokumentnummer

JJR_19560508_OGH0002_0040OB00031_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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