Norm
ABGB §1431 BRechtssatz
Der nicht genossene Sonntag bzw Ruhetag ist nicht in Geld abzulösen, sondern durch entsprechende Freizeit zu ersetzen. Ist ein derartiger Ersatzruhetag einmal aus Gründen, die im Betriebe gelegen sind, nicht begehrt worden, dann gebührt weder für Sonntagsarbeit noch für die an Ruhetagen geleistete Arbeit ein Überstundenentgelt, es steht aber dem Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber ein Bereicherungsanspruch zu, der die Höhe des Lohnes erreicht, den der Dienstgeber einem Dritten an Sonntagen oder Ruhetagen beschäftigten Arbeitnehmer hätte bezahlen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033600Dokumentnummer
JJR_19560508_OGH0002_0040OB00031_5600000_001