Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen aufmerksam macht, muß dem Dienstgeber eine angemessene Zeit zur Durchführung der Maßnahmen zubilligen. Er hat nicht das Recht, sofort den vorzeitigen Austritt zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028784Dokumentnummer
JJR_19560508_OGH0002_0040OB00015_5600000_001