RS OGH 1956/5/8 4Ob15/56, 9ObA296/01x

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Veröffentlicht am 08.05.1956
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1162 IIIB
AngG §26 Z3

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen aufmerksam macht, muß dem Dienstgeber eine angemessene Zeit zur Durchführung der Maßnahmen zubilligen. Er hat nicht das Recht, sofort den vorzeitigen Austritt zu erklären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028784

Dokumentnummer

JJR_19560508_OGH0002_0040OB00015_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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