Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Bei einer Straßenbreite von nur vier Meter ist der Versuch des Vorbeifahrens mit einer Geschwindigkeit von fünfunddreißig km/h an einem auf der Fahrbahnhälfte eines Motorradfahrers gehenden Straßenpassanten unzulässig, zumal wenn die Straße frisch geschottert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074902Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_00200B00283_5600000_001