Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Unter "Auslagen" sind nur die durch die Prozeßführung verursachten Barauslagen zu verstehen, nicht aber Beträge, die der Anwalt für die Bezahlung von Schulden seines Klienten aufgewendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025475Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0070OB00223_5600000_001