Norm
ZPO §503 Z2 C2cRechtssatz
Unzulässigkeit der Mängelrüge des Inhaltes, daß das Berufungsgericht einen dem Erstgericht vorliegenden Beiakt nicht mehr bei der Verhandlung beigeschlossen hatte, wenn Revisionswerber die Feststellungen des Urteiles erster Instanz die auf diesem Beiakt beruhen, in der Berufung nicht angefochten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043029Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0010OB00160_5600000_001