Norm
GBG §74Rechtssatz
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Durchführung der vereinbarten Naturalteilung einer näher bezeichneten Liegenschaft auf Grund eines von einem behördlich befugten Zivilgeometer zu erstellenden Teilungsplanes in zwei flächenmäßig gleiche Hälften einzuwilligen und zwar derart, daß die von der X - straße links gelegene Hälfte dieser Liegenschaft in das Alleineigentum der beklagten Partei und die rechts gelegene Hälfte mit dem in das Alleineigentum der klagenden Partei zu fallen habe, ist zulässig und bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037448Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0010OB00206_5600000_001