RS OGH 1956/5/9 7Ob223/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

JN §55
ZPO §227 II

Rechtssatz

Die Bezahlung von Schulden des Klienten durch den Anwalt hat mit seiner Stellung als Prozeßbevollmächtigter nichts zu tun und steht daher weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Zusammenhang mit seiner Forderung auf Zahlung der Gebühren für die rechtsfreundliche Vertretung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037757

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0070OB00223_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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