Norm
JN §55Rechtssatz
Die Bezahlung von Schulden des Klienten durch den Anwalt hat mit seiner Stellung als Prozeßbevollmächtigter nichts zu tun und steht daher weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Zusammenhang mit seiner Forderung auf Zahlung der Gebühren für die rechtsfreundliche Vertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037757Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0070OB00223_5600000_002