Norm
MG §7 BRechtssatz
Hinsichtlich der Mietzinsbildung können Wohnungen, die dem MG unterliegen, wenn sie mit unerheblichem Aufwand repariert werden konnten, unbeschädigten Wohnungen gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066891Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0070OB00145_5600000_002