RS OGH 1956/5/15 1ZR148/54

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Veröffentlicht am 15.05.1956
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Die Hinzufügung einer örtlichen Bezeichnung bei Kennzeichnung einer Ware (hier: Tiefenfurter Bauernbrot) kann zur Irreführung über die Herstellungsart der Ware auch dann führen, wenn der Verkehr diese Bezeichnung nicht als örtliche Herkunftsangabe ansieht. Veröff: JR 1956,460

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103597

Dokumentnummer

JJR_19560515_AUSL000_0010ZR00148_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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