Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Die Hinzufügung einer örtlichen Bezeichnung bei Kennzeichnung einer Ware (hier: Tiefenfurter Bauernbrot) kann zur Irreführung über die Herstellungsart der Ware auch dann führen, wenn der Verkehr diese Bezeichnung nicht als örtliche Herkunftsangabe ansieht. Veröff: JR 1956,460
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103597Dokumentnummer
JJR_19560515_AUSL000_0010ZR00148_5400000_001