TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 2001/18/0151

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §34 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1972, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juli 2001, Zl. SD 863/00, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer von 4. Mai 1999 bis 30. Oktober 1999 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums am 13. August 1999 in das Bundesgebiet eingereist. Bereits drei Tage später, am 16. August 1999, sei er beim Verkauf von Rosen betreten worden. Daraufhin sei ihm von der Erstbehörde am 15. Oktober 1999 die Gesetzeslage zur Kenntnis gebracht worden. Bezüglich des Rosenverkaufs sei er verwarnt worden.

Am 21. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt, wobei er eine Kursausweisbestätigung der "Wiener Internationalen Hochschulkurse der Universität Wien" für den Zeitraum von 11. Oktober 1999 bis 10. Dezember 1999 vorgelegt habe. Weiters habe er eine Bestätigung des Werbemittelverteilungsunternehmens F. vom 16. November 1999 vorgelegt. Danach habe er als selbstständiger Werbeprospektverteiler Aufträge entgegengenommen und für geleistete Arbeiten in der Zeit von 1. September 1999 bis 8. Oktober 1999 einen Betrag von S 11.488,-- (EUR 834,87) in Rechnung gestellt.

Am 8. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Fremdengesetzes bzw. der Gewerbeordnung zur Anzeige gebracht worden, weil er gemeinsam mit anderen ägyptischen Staatsbürgern offenbar einer bezahlten Tätigkeit als Werbemittelverteiler für das Unternehmen B. nachgegangen sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig.

Anlässlich eines am 20. März 2000 gestellten weiteren Verlängerungsantrages habe der Beschwerdeführer wieder einen Kursausweis der "Wiener Internationalen Hochschulkurse der Universität Wien" vorgelegt, wonach er von 27. März 2000 bis 9. Juni 2000 für einen Deutschkurs eingeschrieben gewesen sei.

Am 23. August 2000, während des anhängigen Ausweisungsverfahrens, sei der Beschwerdeführer erneut beim Rosenverkauf betreten worden. Anlässlich der Anhaltung habe er eingestanden, in diversen Lokalen Rosen verkauft zu haben, um sich für das Studium etwas Geld zu verdienen. Wegen dieser Übertretung der Gewerbeordnung sei er am 6. November 2000 rechtskräftig bestraft worden.

Im Zug des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung der "Wiener Internationalen Hochschulkurse der Universität Wien" für einen Kurszeitraum von 15. Jänner 2001 bis 16. März 2001 vorgewiesen. Gleichzeitig habe er ausgeführt, dass er nebenberuflich als selbstständiger Korrespondent für zwei ägyptische Zeitungen in Österreich tätig sei. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen stehe fest, dass er diese Tätigkeit tatsächlich ausübe und dafür auch Entgelt überwiesen bekomme.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Prüfungsnachweis der "Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall" beigebracht. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2001 den Kurs "Deutsch-Grundstufe" am 29. Juni 2001 mit genügendem Erfolg abgeschlossen habe. Ergänzenden Erhebungen der Behörde zufolge werde damit die Absolvierung eines Anfängerlehrganges für Deutsch - es gebe in weiterer Folge einen Deutschkurs für Anfänger mit Vorkenntnissen und einen Deutschkurs vor Fortgeschrittene - bescheinigt. Der Beschwerdeführer habe also nur den ersten Teil eines dreiteiligen Kurses zum Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen eines Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf die zur Erlangung der Studienberechtigung erforderliche Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit lediglich "genügendem" Erfolg abgelegt.

Der Beschwerdeführer habe bisher über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG zum ausschließlichen Zweck des Studiums verfügt. Auch sein Verlängerungsantrag beziehe sich auf die Erteilung einer weiteren derartigen Aufenthaltserlaubnis. Angesichts des spezifischen Zweckes einer Aufenthaltserlaubnis, die ausschließlich zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung zu erteilen sei, verstoße eine Umgehung dieser Vorschriften gegen grundsätzliche Interessen des Fremdenpolizeirechts. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn ein Fremder bereits drei Tage nach der Einreise in das Bundesgebiet mit dem Verkauf von Rosen beginne, als Werbemittelverteiler für zumindest ein Unternehmen tätig werde, neuerlich beim Rosenverkauf betreten werde und schließlich sogar ausführe "nebenberuflich" als Zeitungskorrespondent tätig zu sein. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Prüfungsnachweis über einen Anfängerkurs für die deutsche Sprache erbracht habe. Es müsse im Interesse eines Studenten gelegen sein, die deutsche Sprache so schnell wie möglich zu erlernen, um dem Studium als eigentlichen Aufenthaltszweck nachkommen zu können. Wenn aber eine Person nahezu zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei und lediglich den ersten Teil eines dreiteiligen Kurses zum Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen eines Vorstudienlehrganges mit "genügendem" Erfolg ablege, könne daraus nur geschlossen werden, dass der eigentliche Aufenthaltszweck nicht dem Erlernen der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Absolvierung des Studiums, sondern einem anderen Zweck, nämlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, diene. Die angestrebte Aufenthaltserlaubnis könne daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 7 FrG 1997 nicht erteilt werden. Dies bedeute, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, der eine Aufenthaltserlaubnis für den ausschließlichen Zweck des Studiums anstrebe, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährde. Daher liege der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG vor. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG seien daher gegeben.

Es sei nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungskorrespondent für zwei ägyptische Informationsmedien einen Aufenthaltstitel erhalten könnte. Eine diesbezügliche Änderung des Aufenthaltszwecks gemäß § 13 Abs. 3 FrG sei nicht möglich, weil einerseits die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits am 30. März 2000 abgelaufen sei und andererseits auch für eine Erwerbstätigkeit als Zeitungskorrespondent gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. eine (quotenfreie) Niederlassungsbewilligung benötigt werde.

Ohne Zweifel sei mit der gegenständlichen Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, wohne der Beschwerdeführer doch mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Weiters könnte ein - auf Grund der Aktenlage nicht als erwiesen anzunehmendes - Interesse am Erlernen der deutschen Sprache und am tatsächlichen Beginn eines Studiums bzw. ein Interesse an der weiteren Ausübung der (unerlaubten) Erwerbstätigkeit als Zeitungskorrespondent bestehen. Der Eingriff in diese persönlichen Interessen werde dadurch erheblich relativiert, dass der Beschwerdeführer bisher nur über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verfügt habe und daher nicht niedergelassen gewesen sei. Die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten, weil ein Ende der Studienzeit nicht abzusehen sei und auf Grund des sehr zögernden Erlernens der deutschen Sprache nicht einmal erkennbar sei, wann ein Beginn des Studiums in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verfahren betreffend seine Bestrafung nach dem Fremdengesetz auf Grund seiner Tätigkeit als Prospektverteiler für das Unternehmen B. vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eingestellt worden sei, bestreitet jedoch im Übringen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht.

3.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 13. August 1999 im Bundesgebiet auf, wobei ihm bisher Aufenthaltserlaubnisse für den ausschließlichen Zweck des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG erteilt worden sind. Er hat bereits kurz nach seiner Einreise, nämlich am 16. August 1999, die Tätigkeit des Verkaufs von Rosen in verschiedenen Lokalen ausgeübt. Am 23. August 2000 hat er neuerlich diese Tätigkeit ausgeübt und dabei zugegeben, sich damit Geld zu verdienen. In der Zeit von 1. September 1999 bis 8. Oktober 1999 hat er als selbstständiger Werbeprospektverteiler für das Unternehmen F. gearbeitet und damit einen Betrag von EUR 834, 87 verdient. Weiters ist er für zwei ägyptische Zeitungen als Korrespondent in Österreich tätig. Auch aus dieser Tätigkeit bezieht er ein Einkommen. Er hat somit mehrfach (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeiten ausgeübt, ohne im Besitz eines dies gestattenden Aufenthaltstitels zu sein. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

3.2. Weiters hat der Beschwerdeführer bisher nur den ersten Teil eines die Voraussetzung für das angestrebte Studium darstellenden dreiteiligen Deutschkurses positiv abgeschlossen. Zur Erlangung der Berechtigung für das nach dem Zweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung den einzigen Grund seines Aufenthaltes darstellende Studium benötigt er somit noch den positiven Abschluss von zwei weiteren Teiles des Kurses. Aus dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Zeugnis über den positiv absolvierten ersten Teil des Kurses ergibt sich, dass dieser nur ein Semester dauerte und 15 Unterrichtstunden pro Woche umfasste. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der angestrebten Aufenthaltserlaubnis zum alleinigen Zweck des Studiums stellte daher auch deswegen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weil der Beschwerdeführer, der auf Grund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer vier Semester Zeit zum erfolgreichen Abschluss eines Kurses zum Erlernen der deutschen Sprache gehabt hätte, die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Studium noch nicht erfüllt und nur einen lediglich ein Semester umfassenden Kurs positiv abgeschlossen hat.

3.3. Auf Grund der dargestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die vom weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausginge, ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege deshalb kein Versagungsgrund vor, weil er - aus seiner Beschäftigung als Zeitungskorrespondent - ausreichende Unterhaltsmittel erziele, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund mangelnder Unterhaltsmittel gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht herangezogen hat.

3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 4.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers neben der Aufenthaltsdauer von einem Jahr und elf Monaten die mit dem Bruder bestehende Haushaltsgemeinschaft ins Gewicht. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht allerdings dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher nur zum Zweck des Studiums berechtigt war, er aber noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums erfüllt. Dem steht die dargestellte Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände ist die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Von daher wiegen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es geht somit auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180151.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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