RS OGH 1956/5/16 7Ob203/56

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Veröffentlicht am 16.05.1956
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Norm

ZPO §502 Abs5 F

Rechtssatz

Die Revision ist unzulässig, wenn der Erstrichter infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht Feststellungen zur Frage der Gutgläubigkeit (§ 1500 ABGB) unterlassen hatte, das Berufungsgericht ihm den Auftrag erteilte, die Gutgläubigkeit zu prüfen, jedoch die Frage, ob guter Glaube vorliege, frei beurteilen ließ und nun die Revision geltend macht, daß auf Grund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes keine Gutgläubigkeit hätte zugebilligt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 203/56
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 203/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043064

Dokumentnummer

JJR_19560516_OGH0002_0070OB00203_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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