Norm
EO §396Rechtssatz
Die Bewilligung des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung kann nicht wegen eines eingebrachten Rechtsmittels, dem keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, aufgeschoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005856Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0010OB00270_5600000_001