Norm
ABGB §141 IHRechtssatz
Die zur besonderen Sachwalterin eines mj Kindes bestellte Mutter kann nicht im eigenen Namen einen Exekutionsantrag einbringen, zu dessen Einbringung nach dem Inhalt des Exekutionstitels nur das Kind berechtigt wäre. Der Umstand, daß die Zahlung der Unterhaltsbeträge zu ihren Handen zu erfolgen hat, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000751Dokumentnummer
JJR_19560523_OGH0002_0070OB00258_5600000_001