Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Der Schaden, den ein Geschäftsmann in seinem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges wegen Beschädigung erlitten hat, ist als wirklicher Schaden anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0030624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021