RS OGH 1956/5/23 1Ob232/56, 3Ob19/94

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Veröffentlicht am 23.05.1956
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Norm

EO §262

Rechtssatz

Gemäß § 262 EO ist die Pfändung von Fahrnissen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten befinden, zulässig, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. Läßt also der Dritte die Pfändung zu, dann ist er auch zur Herausgabe der Sache an das Vollstreckungsorgan verpflichtet. Mit der Übergabe der Sache an dieses Organ erfüllt er daher ebenso eine Pflicht zur Herausgabe wie bei der Übergabe der Sache auf Grund der Pfändung des Anspruches. Zwischen beiden Erfüllungshandlungen besteht daher kein grundsätzlicher Unterschied, sodaß auch ein Unterschied in den Rechtswirkungen beider Übergabsakte nicht begründet ist (ähnlich wie SZ 17/135).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003596

Dokumentnummer

JJR_19560523_OGH0002_0010OB00232_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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