Norm
ABGB §523 CcRechtssatz
Dem mit einer nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zu beurteilenden Rechtsbeziehungen der Kläger zu einem Dritten belangten Beklagten kann nicht verwehrt werden, den Bestand von Ansprüchen der Kläger zu bestreiten. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, daß der Beklagte Einwendungen, bei deren Unterlassung seitens eines Vertragspartners die schuldrechtlichen Beziehungen unberührt bestehen, nicht an Stelle eines der Vertragspartner erheben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015011Dokumentnummer
JJR_19560523_OGH0002_0070OB00120_5600000_002