RS OGH 1956/5/25 5Os425/56

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Veröffentlicht am 25.05.1956
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Norm

StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Das Zufahren auf das rechte Bankett erforderte, auch wenn der Kraftfahrzeugführer bei Beginn dieses Manövers nur einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren war, jedenfalls eine, wenn auch geringe Änderung der Fahrtrichtung und verpflichtete ihn daher, diese Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 425/56
    Entscheidungstext OGH 25.05.1956 5 Os 425/56
    Veröff: ZVR 1957/95 S 111

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073856

Dokumentnummer

JJR_19560525_OGH0002_0050OS00425_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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