Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Das Zufahren auf das rechte Bankett erforderte, auch wenn der Kraftfahrzeugführer bei Beginn dieses Manövers nur einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren war, jedenfalls eine, wenn auch geringe Änderung der Fahrtrichtung und verpflichtete ihn daher, diese Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073856Dokumentnummer
JJR_19560525_OGH0002_0050OS00425_5600000_001