Norm
StVO §76 Abs5 IRechtssatz
Wenn ein Fußgänger genötigt ist, die Fahrbahn zu benützen, muß er in erster Linie selbst auf den Fahrverkehr achten und sich gegen dessen Gefahren schützen. Er handelt grob fahrlässig, wenn er auf der Fahrbahn plötzlich die Richtung ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075525Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0020OB00311_5600000_002