RS OGH 1956/5/29 5Os504/56 (5Os505/56, 5Os506/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §260 Z3

Rechtssatz

Dem Strafverfahren ist eine Urteilsform nach Art des im § 391 ZPO vorgesehenen Teilurteiles fremd. Abgesehen von den Fällen, wo das Gesetz dies ausdrücklich anordnet, muß ein verurteilendes Straferkenntnis unbedingt auch einen Strafausspruch enthalten (im vorliegenden Falle wurde ein Schuldspruch gefällt und der Strafausspruch vorbehalten).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 504/56
    Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Os 504/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096899

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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