Norm
StPO §56Rechtssatz
Dem Strafverfahren ist eine Urteilsform nach Art des im § 391 ZPO vorgesehenen Teilurteiles fremd. Abgesehen von den Fällen, wo das Gesetz dies ausdrücklich anordnet, muß ein verurteilendes Straferkenntnis unbedingt auch einen Strafausspruch enthalten (im vorliegenden Falle wurde ein Schuldspruch gefällt und der Strafausspruch vorbehalten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096899Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009