Norm
StPO §3Rechtssatz
Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096544Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0050OS00459_5600000_001