Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Wenn die obigen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, so muß es für die Rechtfertigung einer im Sinne des § 38 lit c GBG erwirkten Vormerkung als hinreichend angesehen werden, wenn der bei der Vormerkung vorliegende unvollständige Tatbestand durch Beibringung eines mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweises, auf Grund dessen ein Pfandrecht zwangsweise einverleibt werden könnte, ergänzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011