RS OGH 1956/5/29 2Ob302/56, 5Ob52/03p

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Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

EO §1 Z13 IIL
GBG §38c
GBG §41b
VVG §3 Abs2

Rechtssatz

Wenn die obigen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, so muß es für die Rechtfertigung einer im Sinne des § 38 lit c GBG erwirkten Vormerkung als hinreichend angesehen werden, wenn der bei der Vormerkung vorliegende unvollständige Tatbestand durch Beibringung eines mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweises, auf Grund dessen ein Pfandrecht zwangsweise einverleibt werden könnte, ergänzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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