RS OGH 1956/5/29 2Ob98/56

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Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

ABGB §819

Rechtssatz

Wenn zwischen den Erbansprechern vor Erlassung der Einantwortungsurkunde ein Vergleich des Inhaltes geschlossen wurde, daß die Verlassenschaft jedem von ihnen zu 1/4 anfallen solle, so könnte die nachfolgende Einantwortungsurkunde, soweit sie über diesen Vergleich hinausginge, für die in ihr bezeichneten gesetzlichen Erben keine Rechte schaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 98/56
    Entscheidungstext OGH 29.05.1956 2 Ob 98/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015495

Dokumentnummer

JJR_19560529_OGH0002_0020OB00098_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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