Norm
ABGB §819Rechtssatz
Wenn zwischen den Erbansprechern vor Erlassung der Einantwortungsurkunde ein Vergleich des Inhaltes geschlossen wurde, daß die Verlassenschaft jedem von ihnen zu 1/4 anfallen solle, so könnte die nachfolgende Einantwortungsurkunde, soweit sie über diesen Vergleich hinausginge, für die in ihr bezeichneten gesetzlichen Erben keine Rechte schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015495Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0020OB00098_5600000_001