Norm
JN §29Rechtssatz
War das Gericht zur Zeit der Klagseinbringung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht zuständig, so wird es zuständig, wenn während des Verfahrens der Rechtsweg zulässig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039745Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00268_5600000_001