Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Wenn der Ehemann aus Angst vor strafgerichtlicher Verfolgung "untertaucht", ohne der Ehefrau die Absicht zu verschwinden bekanntzugeben, so ist dies eine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056279Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00291_5600000_001