Norm
ZPO §279Rechtssatz
Keine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn Berufungsgericht einen vom Erstgericht nach § 279 ZPO ausgeschlossenen Beweis zugelassen und selbst durchgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020