RS OGH 1956/5/30 1Ob188/56, 1Ob356/57, 3Ob127/91, 3Ob103/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

EO §35 Abs3 B

Rechtssatz

§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 188/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 188/56
  • 1 Ob 356/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 1 Ob 356/57
    nur: § 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. (T1)
  • 3 Ob 127/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 127/91
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 103/10h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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