Norm
EO §35 Abs3 BRechtssatz
§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010