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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV der Stadt Krems vom 06.06.77 mit E v 11.03.99, V92/98.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.450,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wendet sich mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Oktober 1996, Z Senat-KS-95-041. Mit dem genannten Bescheid wurde er schuldig erkannt, am 5. März 1994 im Ortsgebiet von Krems an der Donau, nächst dem Haus Ringstraße 12, ein Kraftfahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dafür zu sorgen, daß es für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war, und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm. §2 Abs1 Z1 und §3 Abs2 Kurzparzonenüberwachungsverordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von S 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bestraft.
2. Die Beschwerde rügt mit näherer Begründung die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.
3. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift im Beschwerdeverfahren die Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung verteidigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 29. September 1998 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Juni 1977, Z M.A. I/4-VKI-B-29/1977 Hö, mit der ein
"zeitlich beschränktes Parkverbot (Kurzparkzone) in Krems, Ringstraße vor dem Haus Nr. 12 (Bank für Arbeit und Wirtschaft) entlang des Radweges in der Zeit vom Montag bis Freitag, 07 Uhr bis 17 Uhr (Werktag) und Samstag von 07 Uhr bis 12 Uhr (Werkt.)"
angeordnet wurde, zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 11. März 1999, V92/98, stellte er fest, daß die genannte Verordnung gesetzwidrig war.
III. Über die Beschwerde wurde
erwogen:
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,- und Barauslagen in Höhe von S 450,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B3394.1996Dokumentnummer
JFT_10009689_96B03394_00