Norm
EO §251 Z1Rechtssatz
Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des § 251 Z 1 EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003476Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00210_5600000_001