RS OGH 1956/5/30 7Ob210/56

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Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

EO §251 Z1

Rechtssatz

Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des § 251 Z 1 EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 210/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 7 Ob 210/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003476

Dokumentnummer

JJR_19560530_OGH0002_0070OB00210_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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