Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im einzelnen nur insoweit zu beschäftigen, als von der Berufung gegen diese Feststellungen wesentliche Bedenken geltend gemacht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043242Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00238_5600000_002