Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Auch wenn zwar keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorgelegen ist, aber derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigt und sich den daraus entstandenen Vorteil zugewendet hat, ist § 1016 ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012