Norm
BStG §5Rechtssatz
(Zur EisbKrV 1961) Der durch Glatteis an einem Eisenbahnübergang verursachte Unfall ist kein Betriebsunfall. Die Republik als Eisenbahnunternehmerin und Straßeneigentümerin ist zum Bestreuen der Kreuzungen von Bundesstraßen mit Eisenbahnen bei Glatteis verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 4 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053299Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0020OB00161_5600000_001