Norm
GBG §96Rechtssatz
Wenn der Antrag auf bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes in Ansehung einer oder mehrerer der im Antrag bezeichneten Pfandliegenschaften nicht bewilligt werden kann, steht der Bewilligung der Einverleibung des Simultanpfandrechtes an den übrigen Liegenschaften oder des Singularpfandrechtes an der einzigen verbliebenen Liegenschaft nichts im Wege. (Bartsch, GBG 1933,309).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011