TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 98/12/0191

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juni 1998, Zl. 202.997/1-Pr/A/3/98, betreffend Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 ,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 1. März 1984 im Bereich der belangten Behörde Leiter des Referates "Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds", das seit 2. Mai 1994 (Auflösung der Abteilung X/C/14 bzw. früher V/9) der Abteilung X/C/13 zugeordnet ist.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1996 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Funktion den Antrag, ihm eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) - im Folgenden auch als Leiterzulage bezeichnet - "zuzuerkennen". Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt sei, sein Referat aber in einer Weise leitete, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe komme. Sein Referat weise mit 6 Mitarbeitern eine Größe auf, die über der der meisten Abteilungen im Bundesministerium liege. Jährlich seien rund

6.700 Dienststücke zu bearbeiten. Sämtliche Geschäfte, die bei der Verwaltung anfielen, würden (von ihm) selbständig geführt; Revision und Approbation lägen ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich, was bereits in einem (näher bezeichneten) Schreiben der Abteilungsleitung an das Präsidium aus dem Jahr 1994 festgestellt worden sei. Aus einer näheren Darlegung verschiedener von ihm besorgter Tätigkeiten im Rahmen des dem Referat zugewiesenen Aufgabenbereiches leitete der Beschwerdeführer ab, dass deren Bewältigung von dessen Leiter ein hohes Maß an Wissen, Eloquenz, Sachkenntnis und Verantwortungsbewusstein erforderten. Damit erfülle er das von § 121 Abs. 1 Z. 3 GG geforderte Kriterium der Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion.

Mit Dienstzettel vom 27. März 1996 legte der Abteilungsleiter die Aufgaben des Referats sowie die Verteilung der Verantwortung für deren Vollziehung auf die verschiedenen Führungsebenen (Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitung) dar. Ergänzend wurde noch darauf hingewiesen, dass nach der Geschäfts- und Personaleinteilung der Beschwerdeführer als Referatsleiter den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit in Angelegenheiten seines Referates vertrete.

Das in der Folge befasste Bundeskanzleramt teilte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1996 mit, es könne die Zustimmung zur Bemessung der Leiterzulage nicht erteilen. Das Ausmaß an Verantwortung des Beschwerdeführers für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung sei im Vergleich zu anderen Referatsleitern gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung als gleich bzw. darunter und nicht über deren Maß liegend anzusehen.

In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 1997 wies der Beschwerdeführer vor allem auf seine volle Approbationsbefugnis für sämtliche Agenden des Referats hin. Von den insgesamt

6.700 Erledigungen pro Jahr seien 1995 nur ca. 40 nicht von ihm genehmigt worden (Sektionsleitung: 3 Akte Ministerpost; Gruppenleitung: ca. 10 Akte Ministerpost und daraus resultierender Schriftverkehr; Abteilungsleitung: ca. 20 Akten - Personalangelegenheiten, Ministerpost, Dienststücke betreffend Rechnungshof und Volksanwaltschaft, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten, Entscheidungen, mit denen von der bisherigen Praxis abgegangen werde oder die eine finanzielle Belastung des Fonds verursachten und Angelegenheiten, die wie z. B. Statistiken und Berichte beide Fonds beträfen, seien dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorbehalten). Aus dieser Aufschlüsselung ergebe sich, dass er lediglich eine Leitungsgewalt, und auch das nur in Ausnahmefällen (ca. 20 Aktenstücke von 6700), über sich habe. In der Folge nannte der Beschwerdeführer jene Rechtsmaterien (wie insbesondere das Wohnungseigentumsgesetz, Mietrechtsgesetz, Grundbuchsgesetz oder das Erbrecht), die für die Besorgung seiner Aufgaben von Bedeutung seien (wird näher ausgeführt). Er habe daher nicht bloß Aufgaben des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes zu beantworten, sondern auch Fragen, die sich auf weite Bereiche des Zivilrechts bezögen. Gegen fehlerhafte Gerichtsbeschlüsse hätten die Fonds, vertreten durch die Finanzprokuratur, Rekurse einzubringen; die sachliche Begründung hiefür habe der Beschwerdeführer zu formulieren.

Auch nach einer neuerlichen Befassung teilte das (nunmehr allein zuständige) Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 29. August 1997 wiederum mit, es könne seine zur Bemessung der Leiterzulage erforderliche Zustimmung nicht erteilen. Die nach dem Gesetz erforderliche besondere Verantwortung für die Verwaltungsführung könne bei einem nach A1/1 bewerteten Arbeitsplatz eines Referatsleiters, vergleiche man dies mit der möglichen Höchstbewertung einer solchen Funktion in einer Zentralstelle "nach A1/4" (Punkt 1.7.3. der Anlage 1 zum BDG 1979; Bewertung für den Leiter eines besonders bedeutenden Referats in einer besonders bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle) nicht als gegeben angenommen werden.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1997 die unter Zl. 97/12/0398 protokollierte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Während der Anhängigkeit dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der neuerlichen Ablehnung der Erteilung der Zustimmung in Kenntnis und forderte ihn auf, bestimmte Fragen zu klären (Auflistung der für den Vollzug maßgebenden Gesetze; Quantifizierung der Referatsaufgaben und der zu ihrer Bearbeitung aufzuwendenden Arbeitszeit; Vorlage von entsprechenden Verwaltungsakten, als Beispiele für seine Tätigkeiten).

In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 3. März 1998 beantwortete der Beschwerdeführer beide Fragestellungen und legte auch Kopien entsprechender Verwaltungsakten (aus den Jahren 1987 bis 1998) vor. U.a. wies er darauf hin, dass im Jahr 1996 auf Grund der nach dem Gesetz auszusprechenden Kündigungen von Fondsdarlehen (nach § 19 Abs. 2 lit. e WWG) oder der Wahrnehmung von vorzeitigen Rückzahlungsverpflichtungen solcher Darlehen nach § 60 Abs. 5 WFG 1984) "vorzeitige" Einnahmen in der Höhe von S 8,8 Mio verbucht worden seien. Nochmals wies er darauf hin, dass von den 1995 angefallenen Geschäftsstücken 99,5 % von ihm in Eigenverantwortung unterfertigt worden seien. Er habe lediglich eine Leitungsgewalt und auch diese nur in Ausnahmefällen (ca. 20 Aktenstücke jährlich) über sich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1998, dessen Erlassung zur Einstellung des oberwähnten Säumnisbeschwerdeverfahrens führte, wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG ab.

Nach geraffter Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Anführung der verwerteten Stellungnahmen (einschließlich sonstiger Schreiben und der in Ablichtung vom Beschwerdeführer vorgelegten 71 Verwaltungsakten) ging sie in der Begründung von folgendem Sachverhalt aus:

Dem vom Beschwerdeführer seit 1. März 1984 geleiteten Referat seien nach der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung das Aufgabengebiet "Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds" zugewiesen. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (im Folgenden WWF), der mit 31. Dezember 1967 seine aktive Tätigkeit eingestellt habe, habe die Aufgabe gehabt, Mittel zur Errichtung gänzlich zerstörter Wohnhäuser oder zur Behebung teilweiser im Zuge von Kriegseinwirkungen beschädigter Objekte bereit zu stellen. Sei 1. Jänner 1968 bestehe seine Aufgabe insbesondere darin, für den Rückfluss der Geldmittel zu sorgen.

Im Einzelnen enthalte diese Aufgabe insbesondere das Treffen von "-Veranlassungen bei vorzeitiger Darlehensrückzahlungen (ca. 500 Geschäftsfälle/Jahr),

-

die Verfassung von grundbücherlichen Urkunden (ca. 500 Geschäftsfälle/Jahr),

-

Überprüfung von einlangenden Gerichtsbeschlüssen auf deren inhaltliche Richtigkeit hin,

-

Aufforderungen zum Eintritt in das Schuldverhältnis bei Eigentumsübertragungen von Liegenschaften,

-

Zustimmung oder Ablehnung von Anträgen auf Neuparifizierungen,

-

Zustimmung oder Ablehnung von Anträgen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Anerkennung von internen Vereinbarungen,

-

Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von geförderten Objekten,

-

Kündigung von Darlehen bei Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen,

-

Beauftragung der Finanzprokuratur zur Klagsführung bei ausstehenden Raten,

-

Geltendmachung von Forderungen im Wege der Finanzprokuratur bei der Bewilligung von Zwangsversteigerungsverfahren,

-

Anforderung von Rechtsgutachten,

-

Schriftverkehr mit Gerichten und Schlichtungsstellen,

-

Besprechungen mit Parteienvertretern und der Finanzprokuratur,

-

fernmündliche Auskünfte hiezu betreffend Fragen rechtlicher und wirtschaftlicher Natur."

Eine Quantifizierung der vom Beschwerdeführer persönlich auszuführenden Tätigkeiten ergebe die nachfolgende prozentuale Aufteilung:

"30 % Kontrolle und Genehmigung der Erledigungen in Angelegenheiten des Wohnhaus - Wiederaufbau - und Stadterneuerungsfonds

10 % Verhandlungen mit der Finanzprokuratur

10 % Verhandlungen mit Vertretern der Darlehensnehmer in Streitfällen und Insolvenzverfahren

5 % Vertretung d. Fonds bei Gerichten und Verwaltungsbehörden

35 % Vorbereitung und Beurteilung streitiger Akte bis zur Klagsreife; Auftrag zur Rekurseinbringung, Abschluss von Sondervereinbarungen z.B. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils und von abweichenden Darelhensaufteilungen

10 % Parteienverkehr."

Maßgebliche Rechtsvorschriften, deren Kenntnisse für die Erfüllung der Referatsaufgaben erforderlich seien, fänden sich insbesondere im (jeweils mit Fundstelle angeführten) Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Stadterneuerungsgesetz, Stadterneuerungsverordnung, Rückzahlungsbegünstigungs- und 1. Wohnrechtsänderungsgesetz, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Wohnungseigentumsgesetz, Grundbuchsgesetz, Grundbuchsumstellungsgesetz, Finanzprokuraturgesetz, Insolvenzrechtsänderungsgesetz, Ehegesetz (§ 95), Auskunftspflichtgesetz, Zustellgesetz und ABGB (z.B. § 431).

Zur Erfüllung der dargelegten Aufgaben seien dem Referat insgesamt 7 Bedienstete zugewiesen. Neben dem Beschwerdeführer als Leiter, der (je) ein abgeschlossenes Studium der Philosophie und der Theologie aufweise und durch den Abschluss des Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie des Bundes die Voraussetzungen für die Überstellung in die Verwendungsgruppe (VGr) A erlangt habe, handle es sich dabei um 4 Bedienstete der VGr bzw. Entlohnungsgruppe B/b sowie um 2 Mitarbeiter der VGr C, die ihren Aufgabenbereich weitgehend selbständig wahrnähmen. Das Referat weise im Vergleich zu anderen Organisationseinheiten der Zentralleitung lediglich eine durchschnittliche Größe auf. Der Beschwerdeführer sei einem Sektions-, einem Gruppen- und einem Abteilungsleiter nachgeordnet. Ihm komme gegenüber seinen Mitarbeitern die Fachaufsicht zu, was sich auch in der Wahrnehmung der Approbationsbefugnis widerspiegle. Die Wahrnehmung der Dienstaufsicht obliege dem Abteilungsleiter. Darüber hinaus werde eine Vielzahl der anfallenden Tätigkeiten selbstständig von den Mitarbeitern erledigt.

Pro Jahr fielen ca. 6700 Aktenstücke an. Ca.

3 Verwaltungsakten seien der Genehmigung des Sektionsleiters, ca. 10 der des Gruppenleiters sowie ca. 20 Akten, die ihrem Inhalt nach hauptsächlich Ministerpost, Dienststücke betreffend Rechnungshof und Volksanwaltschaft, Entscheidung in erstmalig auftretenden Angelegenheiten, Entscheidungen, mit denen von der bisherigen Praxis abgegangen werde oder die eine finanzielle Belastung des Fonds beträfen (z.B. Statistiken und Berichte), der des Abteilungsleiters (also insgesamt ca. 40 Akten der Genehmigung der Vorgesetzten) vorbehalten.

Nach Wiedergabe des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer führe unbestritten als Referatsleiter Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung.

Was das Vorliegen eines besonderen Maßes an Verantwortung betreffe, seien aus der Anzahl der zugeteilten Mitarbeiter - das Referat des Beschwerdeführers weise ungefähr die Größe einer durchschnittlichen Abteilung in der Zentralleitung (derzeit ca. 6,3 Referenten einschließlich Abteilungsleiter) auf - "keinerlei allgemeine Hinweise über das Ausmaß der mit der Leitung einer solchen Organisationseinheit verbundenen Verantwortung" abzuleiten. Anhaltspunkte dafür seien vielmehr im Einzelfall aus der konkreten Organisationsstruktur zur Dienst- und Fachaufsicht über die zugeteilten Mitarbeiter sowie aus den wahrgenommenen Aufgaben festzustellen.

Auch wenn dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit die formelle Approbation von nahezu 6.700 aktenmäßigen Erledigungen zukomme, sei dies gleichfalls kein Kriterium, das der überwiegend selbstständigen Aufgabenerfüllung durch die zugewiesenen Sachbearbeiter entgegenstehe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Referatsleiter, dem zudem eine Fülle von Referententätigkeit selbst zukomme, bei der Genehmigung von ca. 6.700 Verwaltungsakten pro Jahr doch weitestgehend auf die inhaltliche Richtigkeit der ihm zur Approbation vorgelegten Akten verlassen müsse. Ausgehend von seinen Angaben (Einsatz von 30 % seiner Arbeitszeit für Kontrolle und Genehmigungen) stünden dem Beschwerdeführer ca. 5,7 Minuten pro Fall für diese Tätigkeit zur Verfügung (wird näher ausgeführt).

Zweifellos erfordere das Approbieren ein entsprechendes Fachwissen, eine besondere Genauigkeit sowie langjährige Erfahrung. Diese Voraussetzungen reichten aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Nachweis für das Vorliegen einer besonderen Leitungsfunktion im Sinn des § 121 Abs.1 Z. 3 GG aus. Ein - unabhängig von der Bedeutung des Aufgabengebietes - umfangreiches Wissen und Können genüge nämlich nicht; entscheidend sei hauptsächlich der Grad der höheren Verantwortung.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 1997 u.a. selbst darauf hingewiesen, dass seinem Abteilungsleiter neben "Personalangelegenheiten, Ministerposten, Dienststücke betreffend Rechnungshof und Volksanwaltschaft, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten, Entscheidungen, mit denen von der bisherigen Praxis abgegangen wird oder die eine finazielle Belastung der beiden Fonds betreffen (z.B. Statistiken und Berichte)" (insgesamt 20 Verwaltungsakten) zur Genehmigung vorbehalten seien.

Ungeachtet der Feststellungen seines Abteilungsleiters in einem an das Präsidium gerichteten Schreiben um Erteilung von formellen Unterschriftsberechtigungen für die Referentinnen A, B und C (für folgende Angelegenheiten: 1.) Übersendung von Formblättern 2.) freiwillige Darlehensrückzahlungen

3.)

Bekanntgabe von Darlehensaushaftungen

4.)

Versicherungsangelegenheiten 5.) Beschlüsse über die Einverleibung der Löschung von Pfandrechten sowie 6.) erstmalige Mahnung zur Einzahlung von offenen Tilgungsbeträgen zur Entlastung der Referatsleitung sowie "in Entsprechung der bisherigen Übung" (Fertigung mit dem Zusatz"i.A.")) könne wohl "vice versa" davon ausgegangen werden, dass der dem Beschwerdeführer bei der Approbation der restlichen Geschäftsfälle zukommende Anteil an dispositiver Führungsgewalt äußerst gering einzustufen sei.

Unter Berücksichtigung dieser weitestgehend selbständigen Erledigung durch die dem Referat zugeteilten Mitarbeiter ergebe sich die auf die Approbation der einzelnen Verwaltungsakte entfallende Verantwortung nicht aus der Erfüllung der Leitungsaufgabe, sondern vielmehr aus der Funktion eines mit der Rechtsmaterie vertrauten und mit langjähriger Erfahrung ausgestatteten Beamten der VGr A, der den anderen mit seinem Fachwissen beratend zur Seite stehe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei daher mit der Leitung eines Referates, auch wenn damit die Approbation einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbunden sei, nicht automatisch eine "besondere" Verantwortung im Sinn des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG verbunden. Im Bereich der belangten Behörde habe die Einrichtung von Referaten den vorrangigen Zweck, inhaltlich zusammenhängende Geschäftsagenden auch nach außen hin erkennbar organisatorisch zusammenzufassen. Dabei handle es sich in der Regel um Aufgabengebiete, bei deren Erledigung wenig dispositiver Handlungsspielraum gegeben sei. Dies zeige sich auch darin, dass von 52 in der Zentralleitung eingerichteten Referaten, die von Beamten der VGr A geleitet würden, lediglich 2 Funktionsinhaber eine Leiterzulage bezögen.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, eine seiner wesentlichsten Aufgaben wäre es zu entscheiden, ob ein Gerichtsverfahren zu führen sei und in diesem Zusammenhang das Prozesskostenrisiko abzuschätzen sowie an den Verhandlungen mit der Finanzprokuratur und den Rechtsvertretern der Eigentümer teilzunehmen und gegebenenfalls - ohne Rücksprache - unverzüglich Entscheidungen zu treffen bzw. bei etwaigen Gerichtsverfahren diese vor Gericht darzulegen, sei dem zu entgegnen, dass solche Entscheidungen geradezu typisch für einen in der Materie eingearbeiteten Beamten der VGr A, der das hiefür erforderliche juristische Wissen erworben habe, seien. Diese Tätigkeit, die im Bereich der belangten Behörde nahezu jeder mit der Materie vertraute Bedienstete der VGr A bzw. Entlohnungsgruppe A/a wahrzunehmen habe, reiche keinesfalls für die Begründung eines Anspruchs auf Leiterzulage aus, würde sie doch ansonsten jedem seine Behörde gegenüber Dritten vertretenden Beamten zustehen. Die mit einer derartigen wie der angeführten Tätigkeit verbundene Verantwortung sei eben ein typischer Ausfluss einer Verwendung in der VGr A.

Es werde auch nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht geteilt, dass seine allfälligen Zeugenaussagen vor Gericht ein besonderes Maß an Verantwortung rechtfertigten. Diese Pflicht treffe alle Personen, die über bestimmte Tatsachen und Ereignisse in einem anhängigen Gerichtsverfahren Auskunft geben könnten.

Auch die anderen vom Beschwerdeführer im Einzelnen sehr ausführlich dargelegten Tätigkeitsbereiche, die mit der Wahrnehmung der seinem Referat zugewiesenen Aufgaben verbunden seien, sowie die hiefür nach seinen Angaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, änderten nichts daran, dass es sich um ein enges Sachgebiet handle.

Zum einen habe der Fonds mit 1. Jänner 1968 seine aktive Tätigkeit eingestellt (keine Vergabe neuer Darlehen). Die eigentliche Aufgabe bestehe daher lediglich darin, für den Rückfluss der vom Fonds bis Ende 1967 gewährten Darlehen zu sorgen. Nach nunmehr dreißigjähriger Tätigkeit sei jedoch davon auszugehen, dass bereits seit geraumer Zeit die hiebei zur Anwendung kommende Rechtsmaterie lückenlos ausjudiziert sei, sodass mit der Wahrnehmung der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeitsgebiete keinerlei Problemstellungen verbunden seien, die über das - einem rechtskundigen Beamten der VGr A - zuzubilligende Ausmaß an Verantwortung hinausgingen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 1997 selbst die Anzahl jener Akten, bei denen eine dispositive Verfügungsgewalt im Sinn einer Leitungsgewalt gegeben sei, für das Kalenderjahr 1995 lediglich mit 20 Aktenstücken beziffert, deren Genehmigung zudem dem Abteilungsleiter zukomme.

Andererseits lägen die (für die Referatsaufgaben) erforderlichen Kenntnisse der (vom Beschwerdeführer) angegebenen, untereinander recht gleichartigen Rechtsgebiete im Vergleich zu jenen der beiden Referatsleiter der VGr A, denen im Bereich der Zentralleitung eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG bemessen worden sei, lediglich unter dem Durchschnitt. So obliege z. B. dem einen im Wesentlichen die Beratung und Vertretung der Hochbausektion in allen vertraglichen Angelegenheiten des Erwerbs und der Veräußerung von Bauten und Liegenschaften. Hiefür seien baurechtliche Fragen des Wasser-, Straßen- und Wegerechts, Naturschutz-, Starkstromwege- und des Steuerrechts (hier hauptsächlich in Fragen der Grunderwerbssteuer) von Bedeutung, um nur die regelmäßig anfallenden Rechtsmaterien anzuführen. Überdies seien für Beratungsfragen noch Kenntnisse des Gewerbe- und des Ziviltechnikerrechts erforderlich. Besonders falle dabei ins Gewicht, dass die Wahrnehmung dieser untereinander recht verschiedenartigen Rechtsgebiete eine Vertrautheit mit einer Anzahl von Rechtsvorschriften bedinge, die erheblich über der liege, die für den Beschwerdeführer von Bedeutung seien. Auch wenn der betreffende Beamte keine generelle Approbationsbefugnis für diesen komplexen Aufgabenbereich besitze, habe er in der Praxis ca. 90 % seiner Erledigungen selbst approbiert. Deshalb habe auch der Verwaltungsgerichtshof ein mit der Leitung dieses Referats verbundenes besonderes Maß an Verantwortung bejaht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Zl. 1916/79).

Die dem Beschwerdeführer obliegenden Entscheidungen würden im Vergleich dazu eine zu geringe Tragweite aufweisen, als dass sich aus den im Rahmen seiner Tätigkeit von ihm wahrzunehmenden Aufgaben das Kriterium des Besonderen ableiten ließe. Zum einen ergebe sich das aus dem relativ eng begrenzten Sachgebiet und den erforderlichen Kenntnissen recht gleichartiger Rechtsgebiete, andererseits aus der Tatsache, dass grundsätzliche Angelegenheiten (Personalia, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten usw.) seinem Vorgesetzten vorbehalten seien und dem Beschwerdeführer in seiner Funktion nur ein äußerst geringes Maß an dispositiver Leitungsgewalt zukomme.

Die zum Beweis für die Bandbreite der mit seiner Funktion verbundenen Tätigkeit vorgelegten Verwaltungsakten "aus dem Zeitraum 1978 bis 1998 (sohin ein Zeitraum von 20 Jahren)" könne nicht darlegen, dass mit der Funktion der Leitung des Referates X/C/13a - trotz der untergeordneten Stellung - ein besonderes Maß an Führungsverantwortung gegeben sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung aller mit den Referatsagenden verbundenen Tätigkeiten, keine Kriterien ersichtlich seien, die für das Vorliegen einer "besonderen" Leitungsfunktion sprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

              1.              Vorbemerkung

Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch ausdrücklich auf § 121 Abs. 1 Z. 3 GG gestützt, in dem nunmehr seit der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Novelle des BDG 1979 durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550 (Art. II Z. 28), die Verwendungszulage (darunter auch die Leiterzulage nach Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) geregelt ist; zuvor waren die näheren Bestimmungen über die Leiterzulage in § 30a Abs.1 Z. 3 GG in der Fassung der am 1. Dezember 1972 in Kraft getretenen 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214, enthalten (im Folgenden als aF bezeichnet)

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Antrag vom 9. Jänner 1996 noch in einer seiner nachfolgenden Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen in den Geltungsbereich der Altrechtslage zurückreichenden Anspruch geltend gemacht, obwohl sich offenbar an den Aufgaben seines Referats seit vielen Jahren nichts geändert hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nur § 121 Abs. 1 Z. 3 GG als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung angeführt.

Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob die im Antrag vom 9. Jänner 1996, dem für das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs an sich keine Bedeutung zukommt, gewählte Formulierung in Verbindung mit der angeführten (ab 1. Jänner 1995 in Kraft stehenden) Rechtsgrundlage einer Prüfung dieses Anspruches für die Vergangenheit (d.h. für Zeiten vor der Antragstellung, allenfalls auch nur für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1995) entgegenstand, wobei - vermeint man dies - der Anspruch auf Leistung jedenfalls durch die Verjährungsbestimmung des § 13b GG begrenzt wäre (also ein Leistungsanspruch frühestens ab 1. Februar 1993 in Frage käme), wovon der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde (im Ergebnis) ausgeht (siehe dazu den Beschwerdepunkt unter II.1). Auch wenn eine solche Prüfung für die Vergangenheit (über den 1. Jänner 1995 zurück) zu bejahen wäre und damit auch die Anwendbarkeit der alten Rechtslage in Betracht käme, kommt dem für den Beschwerdefall keine rechtserhebliche Bedeutung zu. § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF normierte nämlich dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie der nunmehr geltende § 121 Abs. 1 Z. 3 GG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054). Bejahte man einen vergangenheitsbezogenen (über den 1. Jänner 1995 zurückreichenden) Prüfungsanspruch, hat der angefochtene Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch darüber (negativ) abgesprochen, weil er erkennbar diesen "Antrag" (einschließlich der sich daraus ergebenden Wirkungen) zur Gänze (d.h. abschließend) erledigen wollte. Darin läge wegen der inhaltlichen Identität der beiden Rechtslagen ungeachtet der Nichtanführung des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF als Prüfungsmaßstab (für einen bestimmten Zeitraum) keine zur Aufhebung führende Rechtsverletzung. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - ungeachtet der Formulierung des Beschwerdepunkts - in seiner Beschwerde eine solche sich aus einer seiner Ansicht nach ergebenden Anwendung des Altrechts für einen Teil seines Anspruchs (allenfalls) abzuleitende Rechtsverletzung nicht weiter ausgeführt. Seine Ausführungen stellen vielmehr auf Überlegungen ab, die für beide (identischen) Rechtslagen gleichermaßen gelten.

Im Folgenden wird (aus Zweckmäßigkeitsgründen) ausschließlich § 121 Abs. 1 Z. 3 GG angeführt.

              2.              Nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG (in der Fassung BGBl. Nr. 1994/550) gebührt u.a. dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung (dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert hat) eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Diese Verwendungszulage nach § 121 Abs.1 Z. 3 GG wird im Folgenden auch als Leiterzulage bezeichnet.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

              1.              Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 GG für die Zeit vom 25. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 sowie nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG für die Zeit ab 1. Jänner 1995 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt der Beschwerdeführer zunächst den von der Behörde festgestellten Sachverhalt mit den folgenden Einschränkungen außer Streit:

Nicht berücksichtigt habe die belangte Behörde seine Tätigkeit als Abteilungsleiter-Stellvertreter in Bezug auf sein Referat bei Abwesenheit des Abteilungsleiters. Unverständlich sei die Einschätzung, dass die ihm zukommende Verantwortung nicht aus der Erfüllung seiner Leitungsfunktion resultiere, sondern aus seiner Stellung als erfahrener Beamter der VGr A, der seinen Mitarbeitern mit seinem Fachwissen beratend zur Seite stehe. Er berate nicht, sondern entscheide und bestimme; die gerügte Feststellung sei mit dem gesamten Beweisergebnis unvereinbar. Unzutreffend sei auch die Behauptung, seine Tätigkeit weise einen "wenig dispositiven Handlungsspielraum" auf. Er habe vielmehr laufend Entscheidungen auf Grund komplexer tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten zu treffen (Hinweis auf die Ausführungen in seiner abschließenden Stellungnahme vom 3. März 1998).

Die Behörde habe eine hinreichende Auseinandersetzung wegen ihrer oberflächlichen Vorgangsweise unterlassen. Diese Oberflächlichkeit finde ihren deutlichen Ausdruck in der Behauptung, die von ihm vorgelegten Verwaltungsakten stammten aus "1978 bis 1998 (sohin aus einem Zeitraum von 20 Jahren)". Tatsächlich habe er nur Akten aus den Jahren 1987 bis 1998 und damit über 11 Jahre vorgelegt. Die akribische Anführung der Beweismitteln solle offenbar darüber hinwegtäuschen, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Inhalt derselben auseinander gesetzt habe.

Bei der Vermeidung dieser Mängel hätte sie festgestellt, dass er in einem beträchtlichen Ausmaß dispositiv tätig und auch in dieser Beziehung die Vergleichbarkeit mit einer durchschnittlichen Ministerialabteilung gegeben sei. Dies habe übrigens auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Postenbewertung nach dem neuen Funktionsschema seinen Ausdruck gefunden (wird näher ausgeführt).

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt er im Wesentlichen vor, dem Bescheid liege - wie sich seiner Begründung entnehmen lasse - ein grundlegendes Missverständnis über den Inhalt des Begriffs "Führungsverantwortung" zugrunde. Die Führungsaufgabe bestehe nicht darin, dass der Referatsleiter jede einzelne Erledigung selbst ausführe oder die Erledigungsvorschläge seiner Mitarbeiter im Detail nachvollziehe, sondern darin, dass er sie dahin führe, das Richtige selbst zu tun. Die Qualität eines Leiters einer Organisationseinheit zeige sich darin, inwieweit er dieses Ziel erreiche und die Überprüfungstätigkeit seine Zeit nicht übermäßig in Anspruch nehme. Es sei daher ein positives Zeichen, dass einige seiner Mitarbeiter Unterschriftsberechtigungen erhalten hätten.

Völlig verfehlt sei die Meinung, dass aus der Anzahl "keinerlei" allgemeine Hinweise über das Ausmaß der mit der Leitung verbundenen Verantwortung abgeleitet werden könne. Zweifellos sei dies nicht das einzige Kriterium, aber ebenso zutreffend sei es, dass ihm eine wesentliche Bedeutung zukomme. An ihm erweise sich die Fähigkeit zur Menschenführung, von welcher der Erfolg jeder Leitungstätigkeit entscheidend abhänge.

Wieviele konkrete Sacherledigungen der Referatsleiter selbst besorge, sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei, ob er dies in einer solchen Weise mache, dass die Leistung der gesamten Organisationseinheit möglichst optimal sei. Es sei nie die Frage gestellt worden, ob seine Führungsarbeit diesen Anforderungen voll und ganz entspreche.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF erkannt hat, besteht ein Anspruch auf Leiterzulage dann, wenn

1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er

2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 88/12/0009, oder vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0111).

Diese Rechtsprechung kann wegen der in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen inhaltlichen Identität der alten und der neuen Rechtslage auf § 121 Abs. 1 Z. 3 GG (siehe oben unter I.1.) übertragen werden.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer als Leiter eines Referates in der Zentralleitung der belangten Behörde eine besondere Leitungsfunktion innehat.

Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines Beamten, der - wie im Beschwerdefall die erstgenannte Voraussetzung für den Anspruch auf Leiterzulage unbestritten erfüllt - allein ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist, spricht doch - wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung - also einer aus der Erfüllung dieser Führungsaufgabe erfließenden besonderen Verantwortung - die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaues gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (im Sinne des insoweit dem § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF vergleichbaren § 121 Abs. 1 Z. 3 GG).

Eine andere Betrachtung kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung (andere Wendungen: von herausragender Bedeutung bzw. besonderer Bedeutung) zu besorgen sind, dies aber in Bezug auf die Führungsaufgabe. Denn da der Anspruch auf Leiterzulage ja u.a. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung voraussetzt, genügt es für den Grund des Anspruches auf Leiterzulage noch nicht, dass der mit der Führung solcher Geschäfte betraute Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem an sich oder für die Dienststelle bzw. das Ressort erhebliche Bedeutung beizumessen ist oder dass der Beamte "Geschäftsfälle von besonderer Bedeutung" zu entscheiden oder wesentliche Berichte und Stellungnahmen zu verfassen hat. Unter den genannten Voraussetzungen ist eine besondere Leitungsfunktion auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beamte nicht auf einem nur verhältnismäßig eng abgegrenzten Sachgebiet tätig ist. Bezieht sich aber die leitende Funktion eines derartigen Beamten nur auf ein solches Sachgebiet, so ist eine besondere Leitungsfunktion jedenfalls auszuschließen. Auf die Zahl und die dienstrechtliche Stellung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten kommt es für die Qualifizierung seiner Tätigkeit als besondere Leitungsfunktion nicht primär an (vgl. dazu insbesondere das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281 und die dort genannte Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung zu sehen, wonach Referatsleitern, die in einer Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, einen Anspruch auf Leiterzulage haben. Kennzeichnend für die Selbständigkeit ist dabei vor allem die volle Approbationsbefugnis. Unabhängig davon ist aber auch in diesen Fällen - im Sinn der von der oben angeführten Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien - die Besonderheit der Leitungsfunktion zu prüfen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75 = Slg. NF Nr. 8959 A, in dem dies für einen Referatsleiter im damaligen Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem in erheblichem Maß die selbstverantwortliche Besorgung der Personalangelegenheiten der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände übertragen war, im Hinblick auf die Bedeutung der übertragenen Aufgaben bejaht wurde; verneint wurde dies hingegen wegen des relativ engbegrenzten Sachgebiets im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, im Fall der Betrauung mit einem selbständigen Referat in einem Landesarbeitsamt, dem der statistische Dienst und dessen Überwachung wie auch die Durchführung der Prüfung der diesem Landesarbeitsamt nachgeordneten Arbeitsämter übertragen war).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzung der besonderen Leitungsfunktion im Wesentlichen aus zwei Gründen verneint: zum einen deshalb, weil grundsätzliche Angelegenheiten (darunter insbesondere Personalia, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten, Entscheidungen betreffend das Abgehen von der bisherigen Praxis oder solche, die eine finanzielle Belastung der beiden Fonds betreffen) dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorbehalten sind, zum anderen wegen ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer (Leitungs)Aufgaben auf einem relativ eng begrenzten Gebiet wahrzunehmen habe.

Was das erste Argument betrifft, so hat der Beschwerdeführer das Zutreffen der Feststellungen zu seiner Leitungsgewalt als Referatsleiter insofern nicht bestritten, als sie durch den Entscheidungsvorbehalt zugunsten von Vorgesetzten, insbesondere des Abteilungsleiters, eingeschränkt ist. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Anspruch auf Leiterzulage für einen Referatsleiter nicht nur dann in Betracht kommt, wenn dieser nach den internen Vorgaben in seiner Leitungsfunktion (bei entsprechenden Aufgaben und Personalzuweisung) über dieselben Entscheidungsbefugnisse wie ein Abteilungsleiter verfügt, also ihm auf Grund einer formellen Organisationsentscheidung diese Stellung gleichsam nur "am Papier" nicht zukommt, wurde doch in der Vorjudikatur stets betont, dass der Referatsleiter für die Begründung eines Anspruchs auf Leiterzulage in der Selbständigkeit der Tätigkeit einem Abteilungsleiter nur "nahe" kommen muss (ein solcher demnach für die Anspruchsbegründung unerheblicher Unterschied in der Leitungsfunktion eines Abteilungs- und Referatleiters kann freilich bei der Bemessung eine bedeutsame Rolle spielen). Wann dies der Fall ist, kann allerdings nur im Einzelfall nach Abwägen aller maßgebenden Umstände beurteilt werden. Nun gehört aber die Ausübung gewisser diensthoheitlicher Befugnisse ebenso wie das Treffen von der Fachaufsicht zuzuordnenden Entscheidungen von grundlegender Bedeutung, wie dies üblicherweise bei einem erstmals auftretenden Problem ebenso wie beim Abweichen von der bisherigen Vollzugspraxis der Fall ist, zu den Aufgaben, die typischerweise die Führungsfunktion und die ihr entsprechende Führungsverantwortung eines Abteilungsleiters begründen. Wenn - wie im Beschwerdefall - beide Bereiche trotz Einrichtung eines Referats mit einem Referatsleiter, dem sonst in fachlichen Belangen durch die Approbationsbefugnis zweifellos eine Leitungsgewalt eingeräumt wird, der Entscheidung des Abteilungsleiters vorbehalten bleiben, spricht dies gegen das Vorliegen einer abteilungsleiterähnlichen Stellung des Referatsleiters. Beide Entscheidungsvorbehalte sind qualitative Elemente einer besonders hervorgehobenen Führungsfunktion. Dem quantitativen Gesichtspunkt, dass nämlich die Entscheidungen des Abteilungsleiters in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten im Vergleich zu den formell vom Referatsleiter getroffenen Entscheidungen zahlenmäßig gering sind (hier auf des Basis des unstrittig als signifikant angesehenen "Beobachtungsjahrs" 1995:

99,5 % der Entscheidungen im Referat fallen in die Kompetenz des Referatsleiters, 0,5 % in die des Abteilungsleiters), kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Auf Grund des Inhalts und der sich daraus ergebenden Bedeutung der Entscheidungszuständigkeiten, die sich der Abteilungsleiter, vor allem auf fachlichem Gebiet, vorbehalten hat, können die übrigen in die Führungszuständigkeit des Beschwerdeführers fallenden Aufgaben dieses Manko nicht wettmachen. Daher gehen die Verfahrenrügen, die sich gegen Feststellungen der belangten Behörde in diesem Bereich richten, letztlich ins Leere; sie könnten bei der im Beschwerdefall unbestritten gegebenen Konstellation auch im Fall ihres Zutreffens am Ergebnis (keine abteilungsleiterähnliche Stellung) nichts ändern.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Fehleinschätzung der personellen Ausstattung für das Ausmaß der mit einer Organisationseinheit verbundenen Verantwortung ist nicht begründet. Zwar trifft es zu, dass im Sinn der oben dargestellten Judikatur dieses Kriterium (nicht nur bei dem nachgelagerten Problem der Bemessung der Leiterzulage eine Rolle spielt, sondern) auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung "besondere Leitungsfunktion" (im Rahmen der Gesamtbeurteilung) heranzuziehen ist; ihm kommt allerdings keine primäre (dh überragende, für sich allein entscheidende) Bedeutung zu. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass aus diesem Kriterium keinerlei allgemeine Hinweise über das Ausmaß der Leitungsverantwortung abgeleitet werden können, ist dies nicht notwendig in dem vom Beschwerdeführer verstandenen Sinn zu verstehen. Berücksichtigt man nämlich den nächsten Satz ("Diesbezügliche Anhaltspunkte sind vielmehr im Einzelfall an Hand der konkreten Organisationsstruktur hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht über die zugeteilten Bediensteten sowie der wahrzunehmenden Agenden festzustellen") ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Schwerpunkt der Aussage des vorangegangen Satzes nicht in einer kategorischen Verwerfung des Kriteriums der Personalausstattung liegt, wie der Beschwerdeführer durch Hervorhebung des Wortes "keinerlei" in der Beschwerde offenbar zum Ausdruck bringen will, sondern beim Worte "allgemeine". Im Zusammenhang mit dem Folgesatz wird doch - wenn auch möglicherweise zu Missverständnissen Anlass gebend - hinreichend deutlich, dass der Größe der Organisationseinheit für sich allein, losgelöst von der konkreten Umständen (also vor allem der im Einzelfall festzustellenden Ausgestaltung der Leitungsbefugnisse) im Rahmen der Prüfung der hier strittigen Anspruchsvoraussetzung keine entscheidende Bedeutung zukommt, die die Prüfung der sonstigen Kriterien entbehrlich machte. Dies entspricht aber dem Gesetz.

Dass es im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters insofern zu einer Teilung in der Stellvertretung kommt, als dessen Funktion in Bezug auf die Angelegenheiten im Referat auf den Beschwerdeführer übergeht, vermag das Vorliegen einer besonderen Leitungsfunktion des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Die Anspruchsvoraussetzung einer höheren Verantwortung wäre nur bei einer Vertretungsfunktion erfüllt, die es erfahrungsgemäß mit sich bringt, dass der Vertretungsfall häufig eintritt, etwa weil das vertretene Organ in Erfüllung von im Außendienst zu erbringenden Aufgaben oft von der Dienststelle abwesend ist (ständige Rechtsprechung beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 910/75). Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet.

Was das zweite Argument der belangten Behörde betrifft, hat der Beschwerdeführer die auf seinen Angaben im Verwaltungsverfahren beruhenden Feststellungen über die zur Wahrnehmung der im Referat zu besorgenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse bestimmter Gesetze (oder von Teilen derselben) sowie den daraus von der belangten Behörde gezogenen Schluss in seiner Beschwerde nicht bestritten, dass es sich dabei (nicht zuletzt auch wegen inhaltlicher Überschneidungen jener Gesetze, die dem Wohnungsrecht im weiten Sinn zuzurechnen sind) um ein relativ eng begrenztes Sachgebiet handelt. Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den zum Vergleich herangezogenen Referatsleiter und dessen erforderlicher juristischer "Bandbreite", die zur Bewältigung seiner Aufgaben im Bereich der Hochbausektion erforderlich sind (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird).

Dazu kommt, dass wegen der Einstellung der aktiven Tätigkeiten der Fonds mit 31. Dezember 1967 und der seither vor allem auf die Überwachung des Rückflusses der ausstehenden rückzahlbaren Förderungsmittel in Form von Darlehen mit langer Laufzeit eingeschränkten Tätigkeit die seinerzeitige überragende Bedeutung für die Förderung des Wiederaufbaus in der Nachkriegszeit seitdem im Laufe der Jahrzehnte doch immer mehr abnimmt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Bedeutung der Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Bedingungen für "Langzeitförderungen", die auch von der im Fall von Verstößen vorgesehenen vorzeitigen Fälligstellung Gebrauch macht und solcherart einer auf den nachlässigen Vollzug bauenden Haltung von Empfängern staatlicher Förderungen wirksam entgegenwirkt; hervorzuheben ist auch, dass bei derartig lang dauernden Schuldverhältnissen durch Veränderungen z.B. bei den Eigentumsverhältnissen oder auf Grund von Änderungswünschen der Förderungsempfänger für den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter im Referat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine nicht zu unterschätzende Vielzahl von Aufgaben anfällt, die in angemessener Zeit zu bewältigen sind. Auch wenn man dies in Rechnung stellt, kann vor dem Hintergrund des eingetretenen Aufgabenwandels nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Leitungsfunktion von besonderer Tragweite ist und er daher eine besondere Leitungsfunktion im Sinn des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG wahrnimmt.

Aus diesen Gründen war es daher nicht rechtwidrig, wenn die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG verneinte. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof - Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 13. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X00

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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