Norm
ABGB §1497 IIRechtssatz
Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis kann nur aus dem Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, nicht aber aus seinem Verhalten gegenüber dritten Personen erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034494Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0070OB00294_5600000_001