Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
Ist die Räumungsverpflichtung von einer Tatsache, hier von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig, so entsteht sie erst mit dieser Leistung und der Berechtigte hat diese Voraussetzung seines Anspruches in der in § 7 Abs 2 EO bestimmten Weise klarzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001531Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0010OB00274_5600000_001