Norm
ABGB §1295 Ia3dRechtssatz
Überholende Kausalität = im österreichischen Schrifttum : unnötige Verursachung. Die Ursächlichkeit einer schuldhaft herbeigeführten Körperverletzung ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die krankhafte Anlage, die auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeiführen musste, durch die Körperverletzung in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde (schnellere Ausreifung des in Entstehung begriffenen grauen Stars durch einen Verkehrsunfall).
Entscheidungstexte
Schlagworte
BGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022