Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Auch auf die gelegentlich der Errichtung der wirksam gewordenen Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Bestellung der Geschäftsführer hat § 15 Abs 1 GmbHG zur Anwendung zu kommen. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird (Kornfeld - Scheu, Kommentar S 24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059829Dokumentnummer
JJR_19560620_OGH0002_0020OB00296_5600000_001