Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Ein Kraftfahrer, der durch ländliche Gegenden fährt, muß seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, daß er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen, besonders in der Nähe eines Bauernhauses. Selbst eine Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h kann dabei überhöht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0030190Dokumentnummer
JJR_19560620_OGH0002_0020OB00338_5600000_003