Norm
StPO §229Rechtssatz
Das Interesse der Parteien am Ausschluß der Öffentlichkeit hat hinter dem der Allgemeinheit an der öffentlichen Durchführung von Strafverhandlungen grundsätzlich, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich Ausnahme hievon bestimmt, zurückzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021